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Mautberechnung bei Tandemachse

OLG KÖLN vom 29.03.2006

Für die Berechnung der Maut zählt auch bei der Tandemachse mit einem Abstand der beiden Achsen von weniger als einem Meter jede vorhandene Achse. (Fortführung der Entscheidung des OLG Köln vom 19.02.1999, Az. Ss 188/98).

Der Einwand des Betroffenen, dass im Fahrzeugschein nur eine Achse eingetragen sei, gebietet eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht. Sie wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen eine abweichende Betrachtung geboten sein mag. Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Autobahnbenutzers zur Vermeidung eines Irrtums über Entstehung und Umfang von Benutzungsgebühren sind ebenfalls geklärt. Gerade in Bezug auf die hier in Rede stehende Fragestellung - bezogen freilich auf das ABBG - hat der Senat bereits entschieden, dass ein Verbotsirrtum nicht unvermeidbar ist, wenn sich der Betroffene nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat.

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